FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.10.2005
13 V 50/04
Normen:
DBA-CHE Art. 10 Abs. 1, 4 Art. 3 Abs. 2 ; EStG (1997) § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG (1999) § 8 Abs. 3 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 281
GmbHR 2006, 502

Umsatztantiemen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer in der Schweiz ansässigen GmbH als Dividenden im Sinne des DBA

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 13 V 50/04

DRsp Nr. 2005/20290

Umsatztantiemen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer in der Schweiz ansässigen GmbH als Dividenden im Sinne des DBA

Bei summarischer Prüfung ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass es sich bei an einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer in der Schweiz ansässigen GmbH geleisteten Umsatztantiemen um Dividenden nach Art. 10 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz handelt, da nach deutschem Recht verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen.

Normenkette:

DBA-CHE Art. 10 Abs. 1, 4 Art. 3 Abs. 2 ; EStG (1997) § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG (1999) § 8 Abs. 3 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Zu entscheiden ist, ob die Auffassung des Antragsgegners im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ernstlich zweifelhaft ist, dass es sich bei an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in der Schweiz geleisteten Umsatztantiemen um Dividenden nach Art. 10 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz handelt.