I.
Zu entscheiden ist, ob die Auffassung des Antragsgegners im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ernstlich zweifelhaft ist, dass es sich bei an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in der Schweiz geleisteten Umsatztantiemen um Dividenden nach Art. 10 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz handelt.
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