OLG München - Beschluss vom 25.01.2017
34 Wx 345/16
Normen:
ZVG § 13; ZVG § 19; ZVG § 38; ZVG § 53 Abs. 1; ZVG § 71 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 111
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 20.07.2016

Umschreibung einer im Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts als verdeckte Eigentümergrundschuld bezeichneten Zwangssicherungshypothek

OLG München, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 345/16

DRsp Nr. 2017/6054

Umschreibung einer im Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts als "verdeckte Eigentümergrundschuld" bezeichneten Zwangssicherungshypothek

1. Erfolgloses Rechtsmittel gegen die Eintragung des Erstehers im Grundbuch aufgrund Ersuchens des Vollstreckungsgerichts.2. Das im mitgeteilten Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts als bestehen bleibend bezeichnete Recht als "verdeckte Eigentümergrundschuld" gibt dem Grundbuchamt keinen Anlass, das als Zwangssicherungshypothek eingetragene Recht von Amts wegen umzuschreiben.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt vom 20. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die bestehen gebliebene Zwangsicherungshypothek im Grundbuch des Amtsgerichts Rosenheim von Bad Aibling, Blatt ... (dritte Abteilung lfde. Nr. 11), wird zurückgewiesen.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf ... € festgesetzt.

Normenkette:

ZVG § 13; ZVG § 19; ZVG § 38; ZVG § 53 Abs. 1; ZVG § 71 Abs. 1;

Gründe

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