FG Sachsen - Urteil vom 13.06.2001
1 K 1829/97
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Umschulung eines Landwirts zum Dachdecker als Ausbildungskosten; Einkommensteuer 1995

FG Sachsen, Urteil vom 13.06.2001 - Aktenzeichen 1 K 1829/97

DRsp Nr. 2002/12258

Umschulung eines Landwirts zum Dachdecker als Ausbildungskosten; Einkommensteuer 1995

1. Lässt sich ein gelernter Landwirt nach einigen Jahren Hilfsarbeitertätigkeit als Dachdecker zum Dachdecker umschulen und legt er erfolgreich die Gesellenprüfung zum "Dachdecker" ab, so sind die Aufwendungen für die Umschulung nicht als Fortbildungskosten, sondern als Ausbildungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar. 2. Bei der Abgrenzung zwischen Aus- und Fortbildung kann nicht ganz auf formale Kriterien, wie z. B. auf eine durch Zeugnisse nachweisbare erstmalige Berufsausbildung, verzichtet werden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand: