BFH - Urteil vom 22.06.2006
VI R 71/04
Normen:
EStG § 9 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1111

Umschulung/Qualifizierung: Werbungskosten

BFH, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen VI R 71/04

DRsp Nr. 2006/20347

Umschulung/Qualifizierung: Werbungskosten

1. Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können, sofern sie beruflich veranlasst sind, WK oder Betriebsausgaben sein.2. Aufwendungen für eine Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahme, die auf die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen gerichtet ist, sind als vorab entstandene WK bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abziehbar.

Normenkette:

EStG § 9 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sind.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind im Streitjahr 1999 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Sie sind Eltern eines 1990 geborenen Kindes. Die Klägerin war bis zur Geburt des Kindes als Versicherungskauffrau tätig. Nach Ende des Mutterschaftsurlaubs konnte sie ihre frühere Tätigkeit nicht wieder aufnehmen. Versuche, eine neue Arbeitsstelle zu finden, hatten keinen Erfolg. Im Streitjahr nahm sie an verschiedenen Seminaren der Gesellschaft für Gesundheitsberatung e.V. (GGB) teil. Nach bestandener Prüfung erhielt sie mit Urkunde vom 6. April 2000 das Recht, die Bezeichnung "Ärztlich geprüfte Gesundheitsberaterin (GGB)" zu führen.