BFH - Beschluss vom 31.08.2009
I B 215/08
Normen:
KStG § 7 Abs. 4 S. 3; KStG a.F. § 8a Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 57
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 485/05

Umstellung eines Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum aus beachtlichen betriebswirtschaftlichen Gründen

BFH, Beschluss vom 31.08.2009 - Aktenzeichen I B 215/08

DRsp Nr. 2009/25888

Umstellung eines Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum aus beachtlichen betriebswirtschaftlichen Gründen

Normenkette:

KStG § 7 Abs. 4 S. 3; KStG a.F. § 8a Abs. 4;

Gründe

I.

Streitpunkt ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verpflichtet ist, sein Einvernehmen zu erteilen, das Wirtschaftsjahr der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umzustellen.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entsprach. Im November 2004 erwarb sie im Rahmen eines Management-Buy-out sämtliche Geschäftsanteile an der H-GmbH. Mit satzungsänderndem Beschluss vom 24. Januar 2005, der zwei Tage später in das Handelsregister eingetragen worden ist, stellte die Klägerin ihr Geschäftsjahr auf den Zeitraum 1. Februar bis 31. Januar um.