1. Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 21. September 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 2012 werden geändert, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von ./. 105 Euro berücksichtigt und die Einkommensteuer auf 8.682 Euro herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob sich Verluste des Klägers als Psychotherapeut und Musiker und Aufwendungen der Klägerin für die Ausbildung ebenfalls zur Psychotherapeutin einkommensmindernd auswirken.
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