BSG - Beschluss vom 01.04.2019
B 13 R 204/18 B
Normen:
SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 263/16
SG Braunschweig, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 36 R 200/15

Umwandlung einer bereits bezogenen Rente für langjährig Versicherte in eine Rente für besonders langjährig VersicherteBegriff der Verfahrensmängelerror in procedendo

BSG, Beschluss vom 01.04.2019 - Aktenzeichen B 13 R 204/18 B

DRsp Nr. 2019/7328

Umwandlung einer bereits bezogenen Rente für langjährig Versicherte in eine Rente für besonders langjährig Versicherte Begriff der Verfahrensmängel error in procedendo

1. Verfahrensmängel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind nur Verstöße gegen das Prozessrecht einschließlich der Vorschriften, auf die das SGG unmittelbar oder mittelbar verweist. 2. Nur Fehler, die dem Gericht auf dem Weg zu seiner Entscheidung unterlaufen sind, sog. error in procedendo, können mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Im Streit steht die Umwandlung einer bereits bezogenen Rente für langjährig Versicherte in eine Rente für besonders langjährig Versicherte zum 1.7.2014.