FG München - Gerichtsbescheid vom 26.01.2000
2 K 381/00
Normen:
EStG 1981 § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG 1981 § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; HGB § 116 Abs. 2 ; HGB § 116 Abs. 3 ; HGB § 166 ; HGB § 230 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 669

Umwandlung einer Darlehensforderung gegen ein notleidendes Unternehmen in eine atypisch stille Beteiligung als mit dem Teilwert der Forderung zu bewertende Sacheinlage

FG München, Gerichtsbescheid vom 26.01.2000 - Aktenzeichen 2 K 381/00

DRsp Nr. 2001/12832

Umwandlung einer Darlehensforderung gegen ein notleidendes Unternehmen in eine atypisch stille Beteiligung als mit dem Teilwert der Forderung zu bewertende Sacheinlage

1. Beteiligt sich ein Steuerpflichtiger als atypisch stiller Gesellschafter an einem Unternehmen und erbringt er seine Einlage dadurch, dass ein Darlehen, das er dem Unternehmen noch als "Nicht-Gesellschafter" gegeben hatte, als Einlage umgebucht wird, so liegt eine -mit dem Teilwert zu bewertende- Sacheinlage vor. 2. Ist das Unternehmen zum Zeitpunkt der Einlage überschuldet und vom Konkurs bedroht, kann die unter 1. beschriebene Sacheinlage mit 0 DM zu bewerten sein. 3. Zum Vorliegen einer (atypisch) stillen Beteiligung, wenn der stille Gesellschafter bei über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr hinausgehenden Geschäften ein Mitspracherecht i.S. der §§ 116 Abs.2 und 3 sowie 166 HGB hat, zum Erhalt der Bücher und Bilanzen sowie zur Überprüfung der Bilanzansätze berechtigt ist und er neben einer Gewinn- und Verlustbeteiligung bis zur Höhe seiner Einlage in bestimmtem Umfang auch an etwaigen stillen Reserven sowie am Zuwachs des Firmenwerts partizipiert.

Normenkette:

EStG 1981 § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG 1981 § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; HGB § 116 Abs. 2 ; HGB § 116 Abs. 3 ; HGB § 166 ; HGB § 230 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: