Zu 1.: Im Gegensatz zum automatischen Erlöschen der Altgesellschaft und Rechtsübergang kraft Gesetzes, d.h. in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, findet eine Liquidation und damit eine Verteilung des Gesellschaftsvermögens statt. Eine Vollbeendigung der Gesellschaft tritt in derartigen Fällen nicht ein, solange die Gesellschaft noch steuerrechtliche Plichten zu erfüllen hat.
Zu 2.: Es handelt sich um die Anschaffung einer anderen Rechtsperson (GmbH), so daß rückwirkend - für die GbR - die Voraussetzungen des § 2 FördG entfallen.
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