FG Hamburg - Urteil vom 01.10.1998
II 334/97
Fundstellen:
EFG 1999, 135
GmbHR 1999, 310

Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 01.10.1998 - Aktenzeichen II 334/97

DRsp Nr. 2001/2826

Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft

1. Wird das grunderwerbsteuerliche Rechtsgeschäft im Namen einer erst künftig entstehenden Personengesellschaft abgeschlossen, ist der Vertrag über den Verkauf oder die Einbringung des Grundstücks erst mit der Entstehung des Rechtsträgers grunderwerbsteuerbar. Bei der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine GbR entsteht die GbR erst mit der Eintragung in das Handelsregister. 2. Die (anteilige) Steuerbefreiung nach § 6 GrEStG kommt nur in Betracht, wenn vor der Verwirklichung des steuerbaren Erwerbsvorgangs eine Gesamthandsberechtigung besteht. 3. Bei formwechselnder Umwandlung einer GmbH in eine GbR ist die Eigentumszeit der GmbH nach § 6 Abs. 4 GrEStG bezüglich der Beteiligung an einer grundbesitzenden Tochterpersonengesellschaft mitzurechnen. Dies gilt jedoch nicht bei der Dauer der Gesamthandsberechtigung der eigenen Gesellschafter am Grundbesitz der aus der Umwandlung hervorgegangenen GbR.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die der formwechselnden Umwandlung einer grundstücksbesitzenden GmbH in eine GbR nachfolgende Obertragung dieses Grundstücks von der GbR auf eine beteiligungsidentische GmbH & Co. KG der Grunderwerbsteuer unterliegt.