FG Düsseldorf - Urteil vom 27.04.2004
6 K 5068/01 K, F
Normen:
UmwStG § 11 Abs. 1 ; UmwStG § 11 Abs. 2 ; UmwStG § 15 Abs. 3 Satz 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1087
EFG 2004, 1647
GmbHR 2004, 1292

Umwandlung; Spaltung; Kapitalgesellschaft; Aufdeckung; Stille Reserven; Vermutung der Veräußerungsabsicht; Widerlegung bei fehlender Steuerersparnis; Buchwertfortführung - Spaltung einer Kapitalgesellschaft und Veräußerungsabsicht

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2004 - Aktenzeichen 6 K 5068/01 K, F

DRsp Nr. 2004/13284

Umwandlung; Spaltung; Kapitalgesellschaft; Aufdeckung; Stille Reserven; Vermutung der Veräußerungsabsicht; Widerlegung bei fehlender Steuerersparnis; Buchwertfortführung - Spaltung einer Kapitalgesellschaft und Veräußerungsabsicht

Die durch § 15 Abs. 3 Satz 4 UmwStG begründete und zur Buchwertfortführung zwingende Vermutung der Abspaltung mit Veräußerungsabsicht bei nachfolgender Veräußerung eines quantifizierten Anteils an einer beteiligten Körperschaft innerhalb von 5 Jahren kann nicht dadurch widerlegt werden, dass sämtliche Anteile an der aufnehmenden und der abspaltenden Kapitalgesellschaft ohne Steuerersparnis an denselben Erwerber veräußert werden.

Normenkette:

UmwStG § 11 Abs. 1 ; UmwStG § 11 Abs. 2 ; UmwStG § 15 Abs. 3 Satz 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH (vormals: B GmbH). Sie betreibt den Handel mit ......... Die B GmbH gehörte zur so genannten "X-Gruppe", die verschiedene Warenhäuser betrieb und durchschnittlich ...... Mitarbeiter auf Vollzeitbasis beschäftigte. Rechtlich bestand die X-Gruppe aus der C mbH, sowie der B GmbH, D GmbH, E GmbH, F GmbH und G GmbH. Die Anteile an diesen Gesellschaften hielten - jeweils im steuerlichen Privatvermögen - Herr H, seine Ehefrau sowie deren drei Kinder mit jeweils 20 %.