Streitig ist im Rahmen der Anwendung der §§ 15a, 21 EStG die von der Klägerin begehrte Umqualifizierung verrechenbarer Verluste des Beigeladenen in Höhe von 196.979,00 DM in ausgleichsfähige Verluste im Fall des Strukturwandels eines vermögenverwaltenden hin zu einem gewerblichen Unternehmen.
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