Streitig ist, ob durch Unterlassen der Rückforderung seitens des Arbeitgebers nach irrtümlicher Pflichtbeitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung ein Zufluss von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorliegt.
Die Klägerin wurde für das Kalenderjahr 1997 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Seit 1980 war sie Angestellte bei der G. H. GmbH, deren einzelvertretungsberechtigte Gesellschafterin-Geschäftsführerin sie seit dem 01. Januar 1989 neben einem weiteren ebenfalls einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer ist. An der GmbH ist sie zu 37 % beteiligt.
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