BFH - Urteil vom 14.03.2000
IX R 23/96
Normen:
EStG § 15 Abs. 1, 2 § 16 Abs. 1, 3 § 21 ; UmwG (1957) § 11 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1258
GmbHR 2000, 995
ZfIR 2001, 73

Umwandlungsrecht; aus GmbH hervorgegangene nur vermögensverwaltende PersG

BFH, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen IX R 23/96

DRsp Nr. 2000/6427

Umwandlungsrecht; aus GmbH hervorgegangene nur vermögensverwaltende PersG

1. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt nach der Rspr. des BFH neben den positiven in § 15 Abs. 2 EStG aufgeführten Merkmalen voraus, dass sich die Tätigkeit nicht als private Vermögensverwaltung darstellt. 2. Die Vermietung von Grundbesitz bleibt selbst dann noch eine bloße Vermögensverwaltung, wenn der vermietete Grundbesitz sehr umfangreich ist und der Verkehr mit vielen Mietern erhebliche Verwaltungsarbeit mit sich bringt. 3. Der bloße Umstand, dass eine nur vermögensverwaltende PersG nach der Umwandlung aus einer GmbH deren Tätigkeit fortsetzt, hat für die Qualifizierung der Tätigkeit als Vermögensverwaltung oder gewerblich jedenfalls dann keine Bedeutung, wenn die von der GmbH ausgeübte Tätigkeit niemals die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt hat. Die Gewerblichkeit kraft Rechtsform strahlt nicht auf die anschließende Tätigkeit der übernehmenden PersG aus.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1, 2 § 16 Abs. 1, 3 § 21 ; UmwG (1957) § 11 ;

Gründe: