Die Beteiligten streiten über den Ansatz eines Beteiligungskorrekturbetrags gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) im Falle der Verschmelzung einer Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft nach vorangegangener Verschmelzung zweier Schwestergesellschaften (sog. "up-stream-merger" nach "side-stream-merger").
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in Hamburg. Sie steht an der Spitze des A-Konzerns.
Bis 1997 war die Klägerin alleinige Gesellschafterin der B GmbH (B-GmbH). Des Weiteren war sie zu - inzwischen unstreitig - ... % an der C GmbH & Co. KG (C-KG) beteiligt; die übrigen Gesellschafter der C-KG waren Mitglieder der Familie D.
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