Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aufgrund einer Krankheit (Höhenangst) gezwungen ist, bei der arbeitstäglichen Fahrt zu ihrer Arbeitsstätte einen Umweg zu fahren und ob die Kosten für die Umwegfahrt beruflich veranlasst sind.
Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in Hamburg-... und arbeitet bei einem Arbeitgeber in A, Kreis Elmshorn. In ihrer Einkommensteuererklärung 2000 erklärt sie Aufwendungen für 233 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einer einfachen Entfernung von 86 km.
Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 13.06.2001 erkannte der Beklagte für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur die Kosten an, die bei einer einfachen Entfernung von 62 km entstehen, weil dies laut Tourenplaner die kürzeste Entfernung für den Arbeitsweg der Klägerin sei. Bei der Anzahl der zu berücksichtigenden Arbeitstage setzte der Beklagte, ohne es zu begründen, 223 Tage an.
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