FG Düsseldorf - Urteil vom 04.06.2002
10 K 6943/95 E
Normen:
BGB § 676 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1094

Umwidmung von Schuldzinsen; keine außergewöhnliche Belastung bei Übernahme von Steuerschulden von Angehörigen wegen gefälligkeithalber gegebener Anlageempfehlung

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2002 - Aktenzeichen 10 K 6943/95 E

DRsp Nr. 2002/13765

Umwidmung von Schuldzinsen; keine außergewöhnliche Belastung bei Übernahme von Steuerschulden von Angehörigen wegen gefälligkeithalber gegebener Anlageempfehlung

1. Die Zinsen eines ursprünglich für selbstgenutztes Wohneigentum eingesetzten Bauspardarlehens können nach Veräußerung des Wohneigentums und Umwidmung des Darlehens zum Zwecke der Finanzierung eines noch nicht näher bestimmten Vermietungsobjekts als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden, wenn äußerlich erkennbare Beweisanzeichen die Änderung des Verwendungszwecks (hier: Pfandwechselvereinbarung mit der Bausparkasse) und den Entschluss zur künftigen Einkunftserzielung belegen. 2. Eine aus Gefälligkeit gegebene Anlageempfehlung gegenüber voll geschäftsfähigen Angehörigen begründet keine sittliche Verpflichtung zum Ausgleich des Steuerschadens, den diese durch die Gutschrift von Scheinrenditen erlitten haben. Die Übernahme dieser Steuerzahlungen stellt daher keine außergewöhnliche Belastung dar.

Normenkette:

BGB § 676 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.