FG Köln vom 30.09.1998
2 K 7463/96
Fundstellen:
EFG 1999, 114

Umzug: Ausstattung und Renovierung der neuen Wohnung

FG Köln, vom 30.09.1998 - Aktenzeichen 2 K 7463/96

DRsp Nr. 2001/2912

Umzug: Ausstattung und Renovierung der neuen Wohnung

Bei einem beruflich veranlaßten Umzug (u.a. Versetzung, Arbeitgeberwechsel) gehören die Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung und deren Ausstattung mit Gardinen nicht zu den als Werbungskosten abziehbaren Umzugskosten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für die Renovierung einer neuen Wohnung und für die Anschaffung von Gardinen für diese Wohnung als Umzugskosten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Sie haben ein gemeinsames Kind. Der Kläger erzielt als Bankangestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Streitjahr wurde der Kläger von der arbeitgebenden Bank zum Filialdirektor ...............ernannt. Daraufhin zog der Kläger mit seiner Familie von .......nach.......... um. Sowohl bei der früheren Wohnung in .........als auch bei der neuen Wohnung in ..........handelt es sich um Mietwohnungen.

In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers als Werbungskosten u.a. folgende Umzugskosten geltend:

Gardinen, Rollos 3.320,00 DM

Lampe 349,00 DM

Renovierungsmaterial für die neue Wohnung 6.839,61 DM

Telefonanschluß 65,00 DM

Anschaffung und Installation

eines Wasserboilers 1.004,53 DM