Streitig sind der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und der Abzug eines aufgrund eines beruflich veranlassten Umzugs erlittenen Verlustes aus dem Verkauf des selbstgenutzten Einfamilienhauses.
Die Beschwerde, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision begehrt, ist als unbegründet zurückzuweisen.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Frage, ob der anlässlich eines beruflich veranlassten Umzugs entstandene Verlust aus der Veräußerung des selbstgenutzten Einfamilienhauses als Werbungskosten abgesetzt werden kann, nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|