BFH - Urteil vom 24.05.2000
VI R 28/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1774
BFH/NV 2000, 1295
BFHE 191, 552
BStBl II 2000, 474
DB 2000, 2102
DStR 2000, 1469
DStZ 2000, 757
NJW 2001, 2912
NZM 2001, 683
Vorinstanzen:
FG Köln,

Umzugskosten - Doppelter Haushalt bei Eigenheimnutzung

BFH, Urteil vom 24.05.2000 - Aktenzeichen VI R 28/97

DRsp Nr. 2000/6442

Umzugskosten - Doppelter Haushalt bei Eigenheimnutzung

»1. Wegen einer (Rück-)Versetzung angefallene Veräußerungsverluste beim (Wieder-)Verkauf eines Eigenheims einschließlich zwischenzeitlich angefallener Finanzierungskosten sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. 2. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist bei der Ermittlung der Unterkunftskosten im eigenen Haus von den tatsächlich angefallenen Aufwendungen auszugehen. Die so ermittelten Kosten sind aber nur insoweit abziehbar, als sie auch notwendig waren (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Juli 1995 VI R 32/95, BFHE 178, 348, BStBl II 1995, 841).«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute vom Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) im Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als bauleitender Architekt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Bereits im Jahr 1992 war der Kläger von seinem Arbeitgeber aufgefordert worden, seinen Wohnsitz in den Raum H zu verlegen. Die Kläger erwarben deshalb mit Vertrag vom 31. August 1992 ein Eigenheim in G in der Absicht, dieses Haus zu renovieren und dann ihren Wohnsitz dorthin zu verlegen.