FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.03.2001
6 K 2410/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Umzugskosten als Werbungskosten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2001 - Aktenzeichen 6 K 2410/98

DRsp Nr. 2004/271

Umzugskosten als Werbungskosten

Zur beruflichen Veranlassung eines Umzugs bei einem Außendienstmitarbeiter.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob Umzugskosten als Werbungskosten abziehbar sind.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Dipl. Betriebswirt und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuererklärung 1997 machten die Kläger Umzugskosten in Höhe von 20.211,50 DM für ihren Umzug von ... (in der Nähe von ... ca. 15 km süd-westlich von ... in ihr Eigenheim nach ... (bei ... ca. 12 km nordwestlich von am 22. Oktober 1997 als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers geltend. In den Umzugskosten waren neben u. a. Speditionskosten, eigenen Fahrtkosten und doppelten Mietaufwendungen (Bl. 11, 12 der Einkommensteuerakte VZ 1997) Kosten für Fensterdekoration in Höhe von 8.498,50 DM (Bl. 15 der Einkommensteuerakte VZ 1997) enthalten. Zur Begründung der beruflichen Notwendigkeit des Umzugs war ein Schreiben des Arbeitgebers des Klägers vom 21. Februar 1996 beigefügt, nach dem es für dringend erforderlich gehalten würde, wenn der Kläger aus strategischen Gründen bis zum 31. Dezember 1997 seinen jetzigen Wohnort in den Bereich ... verlegen würde (Bl. 13 der Einkommensteuerakte VZ 1997).