1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Mit der Einkommensteuererklärung für 2006 vom 8. Juli 2007 machte der - sei dem 1. Oktober 2006 von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebende - Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Umzugskosten in Höhe von 3.896 EUR als Werbungskosten geltend. Auf die Aufstellung im Einzelnen wird Bezug genommen.
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war bis Mitte 2003 als Verwaltungsbeamter in der Justizvollzugsanstalt in M beschäftigt, anschließend wurde er nach K versetzt. Von seiner Wohnung in O war die neue Arbeitsstätte des Klägers ca. 30 km entfernt. Nach einem Umzug zum 1. Oktober 2006 verringerte sich die einfache Fahrstrecke des Klägers auf ca. 3 km.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|