Der Kläger, ein japanischer Staatsbürger, ist am 1. März 1999 zur Aufnahme seiner Tätigkeit bei der X GmbH aus Japan zunächst nach M gezogen. Im Verlaufe des Streitjahres ist er dann aus beruflichen Gründen weiter nach H gezogen.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger für das Streitjahr folgende Umzugskosten geltend:
1. Umzugskostenpauschale gemäß § 10 Abs. 1
Auslandsumzugskostenverordnung -AUV- (Japanumzug) 1.962,-- DM
2. Umzugskostenpauschale gemäß § 10 Abs. 1
Umzugskostengesetz -
3. Zuschlag gemäß § 10 Abs. 7 AUV
(Fernsehnorm und Stromspannung) 1.470,-- DM
4. Reisetransportkosten gemäß § 4 AUV 6.457,-- DM
Summe 10.898,-- DM
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