FG Hessen - Urteil vom 10.02.2003
11 K 1099/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; AUV § 10 Abs. 1 ; BUKG § 10 Abs. 1 ;

Umzugskosten; Auslandsumzug; Umzugskostenpauschale - Umzugskosten bei Zuzug aus dem Ausland

FG Hessen, Urteil vom 10.02.2003 - Aktenzeichen 11 K 1099/02

DRsp Nr. 2003/17315

Umzugskosten; Auslandsumzug; Umzugskostenpauschale - Umzugskosten bei Zuzug aus dem Ausland

Im Falle des Zuzuges eines Ausländers aus beruflichen Gründen in das Inland können die ihm entstandenen sonstigen Umzugsauslagen in Höhe der sich aus § 10 Abs. 1 und 2 AuslandsumzugskostenVO ergebenden Pauschbeträge für Auslandsumzüge vergleichbarer Beamter als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG geschätzt werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; AUV § 10 Abs. 1 ; BUKG § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein japanischer Staatsbürger, ist am 1. März 1999 zur Aufnahme seiner Tätigkeit bei der X GmbH aus Japan zunächst nach M gezogen. Im Verlaufe des Streitjahres ist er dann aus beruflichen Gründen weiter nach H gezogen.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger für das Streitjahr folgende Umzugskosten geltend:

1. Umzugskostenpauschale gemäß § 10 Abs. 1

Auslandsumzugskostenverordnung -AUV- (Japanumzug) 1.962,-- DM

2. Umzugskostenpauschale gemäß § 10 Abs. 1

Umzugskostengesetz - BUKG - (Inlandsumzug) 1.099,-- DM

3. Zuschlag gemäß § 10 Abs. 7 AUV

(Fernsehnorm und Stromspannung) 1.470,-- DM

4. Reisetransportkosten gemäß § 4 AUV 6.457,-- DM

Summe 10.898,-- DM