I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind im Streitjahr (1995) zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Ihre gemeinsame Wohnung befand sich bis Ende September des Streitjahres in der Nähe von A. Dort waren beide Ehegatten nichtselbständig tätig, die Klägerin bis Ende September des Streitjahres, der Kläger während des gesamten Streitjahres und darüber hinaus. Bereits im Jahr 1993 hatten die Kläger im Münsterland ein Baugrundstück erworben und aufgrund des Bauantrags vom Dezember 1994 im November des Streitjahres ihr Einfamilienhaus fertig gestellt und bezogen. Die Klägerin ist ab Oktober des Streitjahres bei einer ... im Münsterland beschäftigt, der Kläger weiterhin in der Nähe von A. Er bezog dort im November eine kleinere Wohnung.
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