BFH - Urteil vom 21.02.2006
IX R 108/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 5 § 12 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1273
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5091/97

Umzugskosten bei Ehegatten

BFH, Urteil vom 21.02.2006 - Aktenzeichen IX R 108/00

DRsp Nr. 2006/11202

Umzugskosten bei Ehegatten

1. Ehegatten können Umzugskosten nicht als WK geltend machen, wenn nicht ein Arbeitsplatzwechsel Anlass für den Umzug war, sondern der Hausbau und der damit verbundene Umzug, der gleichzeitig bei einem der Ehegatten Anlass für einen Arbeitsplatzwechsel war.2. Ist aufgrund des Umzugs zwar eine doppelte Haushaltsführung entstanden, fehlt es aber an der beruflichen Veranlassung von deren Begründung, so scheidet der WK-Abzug aus.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 5 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind im Streitjahr (1995) zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Ihre gemeinsame Wohnung befand sich bis Ende September des Streitjahres in der Nähe von A. Dort waren beide Ehegatten nichtselbständig tätig, die Klägerin bis Ende September des Streitjahres, der Kläger während des gesamten Streitjahres und darüber hinaus. Bereits im Jahr 1993 hatten die Kläger im Münsterland ein Baugrundstück erworben und aufgrund des Bauantrags vom Dezember 1994 im November des Streitjahres ihr Einfamilienhaus fertig gestellt und bezogen. Die Klägerin ist ab Oktober des Streitjahres bei einer ... im Münsterland beschäftigt, der Kläger weiterhin in der Nähe von A. Er bezog dort im November eine kleinere Wohnung.