BFH - Urteil vom 23.05.2006
VI R 56/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 19 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1043
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4557/99

Umzugskosten bei Ehegatten

BFH, Urteil vom 23.05.2006 - Aktenzeichen VI R 56/02

DRsp Nr. 2006/20185

Umzugskosten bei Ehegatten

1. Umzugskosten sind als WK abziehbar, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Davon ist auszugehen, wenn der Umzug den erforderlichen Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich, d. h. um mindestens eine Stunde täglich vermindert.2. Bei Ehegatten sind umzugsbedingte Fahrzeitveränderungen weder zu addieren noch zu saldieren (Anschluss an BFH-Urt. v. 21.2.2006 IX R 79/01, BFH/NV 2006, 1086).3. Der Stpfl. kann nur solche Aufwendungen als WK geltend machen, die seine persönliche Leistungsfähigkeit mindert. Die von einem Ehegatten als Umzugskosten geltend gemachten Mietzahlungen für eine gemeinsam angemietete Ehewohnung können als WK geltend gemacht werden, auch wenn sie vom Konto des andere Ehegatten geleistet worden sind. Denn solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauern getrennt leben, ist davon auszugehen, dass derjenige Ehegatte, der eine Zahlung auf eine gemeinsame Verbindlichkeit bewirkt, damit auch die des anderen Ehegatten begleichen will.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 19 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob bei einem durch den einen Ehegatten beruflich veranlassten Umzug die umzugsbedingt geleisteten doppelten Mietzahlungen als Werbungskosten nicht abziehbar sind, wenn sie vom Konto des anderen Ehegatten geleistet worden waren.