BFH - Beschluß vom 19.10.2000
VI B 280/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 588

Umzugskosten, berufliche Veranlassung

BFH, Beschluß vom 19.10.2000 - Aktenzeichen VI B 280/99

DRsp Nr. 2001/328

Umzugskosten, berufliche Veranlassung

Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass auf Motive des Stpfl. für den Umzug in eine bestimmte Wohnung erst dann nicht mehr abzustellen ist, wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien (wesentliche Fahrtzeitverkürzung von mind. 1 Stunde oder sonstige erhebliche Verbesserungen der Arbeitsbedingungen) feststeht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe: