FG Köln vom 28.02.2002
15 K 4557/99
Fundstellen:
EFG 2002, 965

Umzugskosten: Fahrzeitersparnis bei Ehegatten

FG Köln, vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 15 K 4557/99

DRsp Nr. 2002/14345

Umzugskosten: Fahrzeitersparnis bei Ehegatten

Für die Frage, ob es sich um einen beruflich veranlassten Umzug handelt (vgl. H 41 LStH 2002), ist die Fahrzeitverkürzung des einen Ehegatten nicht mit der Fahrzeitverlängerung des anderen Ehegatten zu saldieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der andere Ehegatte nach einer Übergangszeit ebenfalls eine Arbeitsstelle in der Nähe des neuen Wohnorts findet und die Fahrzeitverlängerung entfällt.

Für die Praxis:

Der Ehegatte, bei dem die Fahrzeitverkürzung eingetreten ist, kann die von ihm wirtschaftlich getragenen Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abziehen. Eine anteilige Kürzung auf 50 % kommt nicht in Betracht. Eine Berücksichtigung der von dem anderen Ehegatten wirtschaftlich getragenen Aufwendungen scheidet jedoch wegen des sog. nicht berücksichtigungsfähigen Drittaufwands aus.

Fundstellen
EFG 2002, 965