Der Ehegatte, bei dem die Fahrzeitverkürzung eingetreten ist, kann die von ihm wirtschaftlich getragenen Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abziehen. Eine anteilige Kürzung auf 50 % kommt nicht in Betracht. Eine Berücksichtigung der von dem anderen Ehegatten wirtschaftlich getragenen Aufwendungen scheidet jedoch wegen des sog. nicht berücksichtigungsfähigen Drittaufwands aus.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|