FG Köln vom 20.03.2002
10 K 1483/99
Normen:
BUKG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 967

Umzugskostenpauschale bei doppelter Haushaltsführung

FG Köln, vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 10 K 1483/99

DRsp Nr. 2002/14344

Umzugskostenpauschale bei doppelter Haushaltsführung

Die Umzugskostenpauschale nach § 10 Abs. 1 BUKG (2002 = 1.074 EURO für Verheiratete, 537 EURO für Ledige zuzüglich jeweils 237 EURO je Kind) kann nicht bei Begründung oder Beendigung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abgezogen werden.

Normenkette:

BUKG § 10 Abs. 1 ;

Für die Praxis: