Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.08.2020 – 5 K 3482/19 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Streitig ist, ob der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 31.03.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2013 nach Beendigung des Klageverfahrens durch Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 26.08.2020 –
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