BFH - Beschluss vom 12.05.2022
V R 31/20
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1153
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3482/19

Unabänderbarkeit eines UmsatzsteuerbescheidesAbgrenzung von abschließender Einspruchsentscheidung und Teil-EinspruchsentscheidungTeilweises Fehlen einer erforderlichen Begründung in einer Einspruchsentscheidung

BFH, Beschluss vom 12.05.2022 - Aktenzeichen V R 31/20

DRsp Nr. 2022/12631

Unabänderbarkeit eines Umsatzsteuerbescheides Abgrenzung von abschließender Einspruchsentscheidung und Teil-Einspruchsentscheidung Teilweises Fehlen einer erforderlichen Begründung in einer Einspruchsentscheidung

1. NV: Ob eine abschließende Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 1 AO) oder eine Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a AO) vorliegt, ist im Zweifel durch Auslegung nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers zu ermitteln. 2. NV: Die in der Einspruchsentscheidung fehlende Auseinandersetzung des Finanzamts mit einem der Streitpunkte (hier: "Provisionserlöse") hat nicht den Erklärungswert, dass die Einspruchsentscheidung auf den anderen Streitpunkt (hier: "Vorsteuerabzug") beschränkt war, sondern offenbart lediglich das teilweise Fehlen einer nach § 366 AO erforderlichen Begründung.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.08.2020 – 5 K 3482/19 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 31.03.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2013 nach Beendigung des Klageverfahrens durch Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 26.08.2020 – 5 K 3482/19 U noch geändert werden kann.