FG München - Urteil vom 14.10.2009
14 K 1620/09
Normen:
BierStG § 2 Abs. 2 S. 1, § 2 Abs. 3 S. 1; Richtlinie 92/83/EWG Art. 4 Abs. 2 S. 1; BierStG § 2 Abs. 2 S. 1; BierStG § 2 Abs. 3 S. 1;

Unabhängigkeit einer Brauerei als Voraussetzung für ermäßigten Biersteuersatz

FG München, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen 14 K 1620/09

DRsp Nr. 2010/23066

Unabhängigkeit einer Brauerei als Voraussetzung für ermäßigten Biersteuersatz

1. Eine Brauerei ist nur dann unabhängig i. S. d. Biersteuergesetzes sowie der Richtlinie 92/83/EWG und zur Inanspruchnahme des ermäßigten Biersteuersatzes nach § 2 Abs. 2 BierStG berechtigt, wenn sie sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich unabhängig ist. Wird eines der beiden Merkmale nicht erfüllt, kommt die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes nicht in Betracht. Der ermäßigte Biersteuersatz soll nur kleinen Brauereien zugute kommen und damit eine Verzerrung des Binnenmarktes vermieden werden. 2. Eine Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass zwischen einzelnen Brauereien strukturelle Verflechtungen bei Beteiligungen und Stimmrechten bestehen, und die ein und derselben Person unabhängig von ihrem tatsächlichen Verhalten die Möglichkeit bietet, auf geschäftliche Entscheidungen dieser Brauereien Einfluss zu nehmen, schließt es aus, diese Brauereien als voneinander wirtschaftlich unabhängig anzusehen.