FG Nürnberg - Urteil vom 18.02.2003
I 111/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7 ;

Unangemessen hohe AfA für einen durch den Gesellschafter-Geschäftsführer genutzten PKW darf nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden

FG Nürnberg, Urteil vom 18.02.2003 - Aktenzeichen I 111/03

DRsp Nr. 2003/8763

Unangemessen hohe AfA für einen durch den Gesellschafter-Geschäftsführer genutzten PKW darf nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden

Die Anschaffungskosten eines als unangemessen anzusehenden Fahrzeugs fallen als solche nicht unmittelbar unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG. Dagegen fällt die AfA für ein derartiges Fahrzeug unter das Abzugsverbot.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Angemessenheit der betrieblichen Aufwendungen für einen Pkw.

Die Klägerin betreibt als GmbH die Herstellung von Betonfertigteilen. Gesellschafter waren ... (geb. 1922, kurz: Herr R) zu 90 %, ... zu 5 % und ... zu je 2,5 %. ... waren zugleich die einzigen Geschäftsführer.

Anlässlich einer Betriebsprüfung (BP) für die Jahre 1991 bis 1995 stellte der Prüfer fest (vgl. Bericht vom 24.11.1997, Tz. 1.17):

Am 19.05.1993 erwarb die Klägerin einen Pkw Mercedes Benz Roadster 500 SL mit Anschaffungskosten von 153.167,20 DM. Laut Fahrtenbuch wurde das Fahrzeug von ... ausschließlich zu betrieblichen Fahrten genutzt. Es war nur während des Sommerhalbjahres zugelassen.

1993/1994

1994/1995

Gesamtfahrleistung: 3.695 km

1.463 km

Gesamtkosten: 45.887 DM

33.171 DM

davon AfA gem. § 7 Abs. 2 EStG 42.387 DM

29.671 DM

sonstige Kosten - geschätzt 3.500 DM

3.500 DM

Kosten je Kilometer 12,42 DM

22,67 DM