BFH - Urteil vom 20.08.2014
X K 9/13
Normen:
GVG § 198; ÜberlVfRSchG Art. 23;
Fundstellen:
BB 2014, 2518
BFH/NV 2014, 1842
BFHE 247, 1
BStBl II 2015, 33
DB 2014, 7
DStR 2014, 2022
DStRE 2014, 1341

Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen VerfahrensRechtsfolgen der Erhebung der Verzögerungsrüge nicht unverzüglich nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG

BFH, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen X K 9/13

DRsp Nr. 2014/14862

Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens Rechtsfolgen der Erhebung der Verzögerungsrüge nicht unverzüglich nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG

1. Bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, dessen Schwierigkeit schon als überdurchschnittlich anzusehen ist und bei dem das FG trotz wiederholter Sachstandsanfragen und Erhebung einer Verzögerungsrüge erst rund sechs Jahre nach Klageeingang mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, ist von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen.2. Eine nicht "unverzüglich" nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG erhobene Verzögerungsrüge präkludiert sowohl einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG als auch die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG (Anschluss an die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 10. April 2014 III ZR 335/13, NJW 2014, 1967).3. Die Regelung des § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG, die die Nichtübertragbarkeit der Entschädigung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Klage regelt, betrifft nicht die Vererblichkeit des Anspruchs.

Normenkette:

GVG § 198; ÜberlVfRSchG Art. 23;

Gründe

A.