FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.07.2001
2 K 1204/00
Fundstellen:
EFG 2001, 1474

Unangemessenheit einer Gesamtgestaltung bei steuerlicher Zulässigkeit der einzelnen Gestaltungselemente

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2001 - Aktenzeichen 2 K 1204/00

DRsp Nr. 2001/15662

Unangemessenheit einer Gesamtgestaltung bei steuerlicher Zulässigkeit der einzelnen Gestaltungselemente

Die Vermeidung der Anwendung des § 17 EStG durch Übertragung von Anteilen an einer schweizerischen AG auf Kinder, der jahrelange Verzicht auf Gewinnausschüttungen bei gleichzeitiger Gewährung von Darlehen an die Gesellschafter und der Verkauf der Anteile an eine KG, an der die Gesellschafter ebenfalls beteiligt sind, vor der Vornahme einer Gesamtausschüttung (damit die KG anschließend eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung vornehmen kann) führt jedenfalls dann nicht zur Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs, wenn nicht erwiesen ist, dass die Gestaltung auf einem von Anfang an gefassten Gesamtplan beruht.

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Übertragung schweizerischer Aktien eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 AO vorliegt.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Komplementär ist die J GmbH mit einer Einlage von Null DM; einziger Kommanditist ist A J mit einer Einlage von 100.000 DM. Gegenstand des Unternehmens ist der "Handel mit Fahrzeugen, geschäftsleitende Holding". Die Klägerin hält mehrere Beteiligungen an Unternehmen der Landmaschinenbranche. Die in den Streitjahren erzielten Umsatzerlöse beruhen allein auf der Vermietung von Grundbesitz; ein aktives Handelsgeschäft wurde nicht betrieben.