BGH - Urteil vom 19.10.2017
III ZR 565/16
Normen:
BGB § 675; ZPO § 138;
Fundstellen:
BB 2017, 2754
BB 2017, 2961
BGHZ 216, 245
DB 2018, 1395
MDR 2018, 211
NJW-RR 2017, 1520
NZG 2018, 308
VersR 2018, 291
ZIP 2017, 2304
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 28/15
OLG Celle, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 60/16

Unaufgeforderte Aufklärung des Erwerbers einer vermittelten Kapitalanlage über Vertriebsprovisionen durch den Anlagevermittler und Anlageberater; Überschreitung der Größenordnung von 15 v.H. des von den Anlegern einzubringenden Kapitals; Einbeziehung eines auf das Beteiligungskapital zu zahlendes Agio in die Berechnung der Vertriebsprovisionen; Darlegungs- und Beweislast bei behaupteter fehlender Übergabe eines Emissionsprospekts durch den Anleger; Schadensersatzbegehren wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds

BGH, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen III ZR 565/16

DRsp Nr. 2017/15891

Unaufgeforderte Aufklärung des Erwerbers einer vermittelten Kapitalanlage über Vertriebsprovisionen durch den Anlagevermittler und Anlageberater; Überschreitung der Größenordnung von 15 v.H. des von den Anlegern einzubringenden Kapitals; Einbeziehung eines auf das Beteiligungskapital zu zahlendes Agio in die Berechnung der Vertriebsprovisionen; Darlegungs- und Beweislast bei behaupteter fehlender Übergabe eines Emissionsprospekts durch den Anleger; Schadensersatzbegehren wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds

ZPO § 138 a) Anlagevermittler und Anlageberater haben den Erwerber einer von ihnen vermittelten Kapitalanlage unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. In die Berechnung der Vertriebsprovisionen ist ein auf das Beteiligungskapital zu zahlendes Agio einzubeziehen (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110; vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685; vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, WM 2011, 640; vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 und vom 23. Juni 2016 - III ZR 308/15, WM 2016, 1333).b) Zur Darlegungs- und Beweislast, wenn der Anleger behauptet, ein Emissionsprospekt sei ihm nicht übergeben worden.

Tenor