FG Sachsen - Urteil vom 13.08.2009
4 K 2106/04
Normen:
AO § 110 Abs. 3; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 362 Abs. 2 S. 1; AO § 362 Abs. 2 S. 2; AO § 351;

Unbeachtlichkeit des § 351 Abs. 1 AO bei Änderung eines noch nicht bestandskräftigen Bescheids; Bekanntgabe des Änderungsbescheids am Tag des Ablaufs der Einspruchsfrist; Wirksamkeit einer Einspruchsrücknahme; Frist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme

FG Sachsen, Urteil vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 4 K 2106/04

DRsp Nr. 2009/22880

Unbeachtlichkeit des § 351 Abs. 1 AO bei Änderung eines noch nicht bestandskräftigen Bescheids; Bekanntgabe des Änderungsbescheids am Tag des Ablaufs der Einspruchsfrist; Wirksamkeit einer Einspruchsrücknahme; Frist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme

1. Offen blieb, ob das nicht durch § 351 AO eingeschränkte Einwendungsrecht gegen einen Bescheid, der einen noch nicht bestandskräftigen Bescheid ändert, auch dann gilt, wenn der Änderungsbescheid gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dem Tag als bekannt gegeben gilt, an dem die Einspruchfrist für den ursprünglichen Bescheid abläuft. 2. Die Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme kann nicht auf eine durch das FA veranlasste Rücknahmeerklärung gestützt werden, wenn die Rücknahme durch einen Steuerberater als Bevollmächtigten erklärt wird. Eine vorausgegangene objektiv unrichtige Auskunft oder Beurteilung der Rechtslage durch das FA hat in diesem Fall auf die Wirksamkeit der Rücknahme keinen Einfluss. 3. Die Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme ist gem. § 362 Abs. 2 Satz 2 AO innerhalb eines Jahres nach Rücknahme des Einspruchs geltend zu machen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 3; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 362 Abs. 2 S. 1; AO § 362 Abs. 2 S. 2; AO § 351;

Tatbestand: