Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen für 2009 im Jahr 2010 mit in diesem Jahr geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen verrechnet werden können und damit die Sonderausgaben entsprechend verringert werden.
Die Kläger sind Eheleute, die unter anderem im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Der Kläger erzielt als Steuerberater Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
Die Kläger zahlten im Jahr 2009 Krankenversicherungsbeiträge i.H.v. 13.797 EUR. Die Summe der Versicherungsbeiträge betrug insgesamt 29.551 EUR, wovon insgesamt 10.138 EUR als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 26. Mai 2011 Bezug genommen.
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