Es ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift, dass die in § 16 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 GrEStG für den Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch bestimmte Frist von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang unabhängig davon einzuhalten ist, ob den Stpfl. oder den für die Auflassung beurkundenden Notar vor Fristablauf die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 42GrEStG vorliegt. Diese Frage hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.