FG Sachsen - Urteil vom 27.06.2002
6 K 1521/99 (Ez)
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 150 Abs. 2 ; BGB § 158 ; EigZulG § 17 S. 1 ; GenG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1283

Unbedingte Beitrittserklärung als Voraussetzung für die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen; Eigenheimzulage 1997

FG Sachsen, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 6 K 1521/99 (Ez)

DRsp Nr. 2002/13694

Unbedingte Beitrittserklärung als Voraussetzung für die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen; Eigenheimzulage 1997

1. Die Eigenheimzulage bei "Anschaffung" von Genossenschaftsanteilen setzt eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung des Anspruchsberechtigten und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft voraus. Die Zulassung des Beitritts erfordert eine über die Tatsache der Beschlussfassung hinausgehende, nach außen gerichtete Willenserklärung der Genossenschaft. 2. Erhält der Kläger von der Genossenschaft bzw. deren Geschäftsbesorger zwei unterschiedliche Erklärungen, einmal über eine unbedingte Zulassung des Beitritts, zum anderen eine Zulassung unter dem Vorbehalt des tatsächlichen späteren Erhalts der Eigenheimzulage, so ist hierin gemäß § 150 Abs. 2 BGB die Ablehnung der unbedingten Beitrittserklärung des Klägers, verbunden mit einem neuen Antrag, zu sehen.

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 150 Abs. 2 ; BGB § 158 ; EigZulG § 17 S. 1 ; GenG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als Mitglied einer Genossenschaft Anspruch auf Gewährung von Eigenheimzulage hat.