Die Beteiligten stritten darüber, ob die Antragstellerin, eine KG, als Grundstückspächterin im Streitjahr 1988 gegenüber der Verpächterin, einer nahen Angehörigen der Gesellschafter der Antragstellerin, darauf verzichtet hat, einen Anspruch aus § 951 i.V.m. § 946, § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend zu machen und ob hierin eine Entnahme liegt.
Das Finanzgericht wies die Klage der Antragstellerin gegen den Änderungsbescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1988 mit Urteil vom 13. Januar 1998 als unbegründet ab, ohne die Revision zuzulassen.
Dagegen erhob die Antragstellerin am 30. April 1998 Nichtzulassungsbeschwerde, die der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen hat.
Mit ihrem Antrag vom 4. Mai 1998 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner (Finanzamt --FA--), die Vollziehung des angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheides bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auszusetzen. Dies lehnte das FA mit Verfügung vom 20. Mai 1998 ab.
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