BFH - Beschluss vom 08.08.2023
IX S 5/23
Normen:
FGO § 133a, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1219
Vorinstanzen:
BFH, vom 14.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 1/22

Unbegründetheit der Anhörungsrüge gegen die gem. § 116 Abs. 5 Satz 2 Hs. 2 FGO nicht näher begründete Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 08.08.2023 - Aktenzeichen IX S 5/23

DRsp Nr. 2023/10955

Unbegründetheit der Anhörungsrüge gegen die gem. § 116 Abs. 5 Satz 2 Hs. 2 FGO nicht näher begründete Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

NV: Sieht der Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung davon ab, seine Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (weiter) zu begründen, gibt dies keinen Anlass zu der Annahme, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen und deshalb den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14.02.2023 - IX B 1/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 133a, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).

1. Nach § 133a Abs. 1 FGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.