Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.01.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Rente.
Der Kläger erhielt seit dem 01.08.2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente legte die Beklagte 14,4052 persönliche Entgeltpunkte zugrunde, errechnet aus 16,1493 Entgeltpunkten multipliziert mit einem Zugangsfaktor 0,892.
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