LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.03.2020
L 8 BA 15/19 B ER
Normen:
SGB IV § 28f Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1 und S. 3-4; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 08.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 539/18

Unbegründetheit der Beschwerde der Prüfstelle gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid über die Forderung von Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich SäumniszuschlägenÜberwiegende Bedenken gegen die Schätzung der erzielten Arbeitsentgelte nach einer nicht ordnungsgemäß erfüllten Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 15/19 B ER

DRsp Nr. 2020/8431

Unbegründetheit der Beschwerde der Prüfstelle gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid über die Forderung von Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschlägen Überwiegende Bedenken gegen die Schätzung der erzielten Arbeitsentgelte nach einer nicht ordnungsgemäß erfüllten Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 8.1.2019 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 27.399,07 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28f Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1 und S. 3-4; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 8.1.2019 erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat das SG die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 21.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.8.2018 (Az. S 6 BA 537/18) angeordnet.