Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 8.1.2019 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 27.399,07 Euro festgesetzt.
Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 8.1.2019 erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat das SG die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 21.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.8.2018 (Az. S
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