LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.05.2020
L 8 BA 152/18 B ER
Normen:
SGB IV § 8 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 14; SGB IV § 28d S. 1-2; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1-4; SGB IV § 28h Abs. 1 S. 3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BA 378/18

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen BeitragsbescheidKeine Annahme einer Rechtswidrigkeit der Feststellung der Beitragspflicht von PflegekräftenZulässigkeit des Erlasses eines Summenbescheides nach nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der AufzeichnungspflichtenKeine unbillige Härte der sofortigen Vollziehung des Beitragsbescheides

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 152/18 B ER

DRsp Nr. 2020/9222

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid Keine Annahme einer Rechtswidrigkeit der Feststellung der Beitragspflicht von Pflegekräften Zulässigkeit des Erlasses eines Summenbescheides nach nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufzeichnungspflichten Keine unbillige Härte der sofortigen Vollziehung des Beitragsbescheides

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 1.8.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.209,23 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 8 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 14; SGB IV § 28d S. 1-2; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1-4; SGB IV § 28h Abs. 1 S. 3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe