LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.05.2020
L 8 BA 188/19 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 86a; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 22.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 36 BA 146/19

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen BeitragsbescheidSozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit einer Kapitalbeteiligung ohne ausreichende RechtsmachtUnerheblichkeit lediglich schuldrechtlicher Vereinbarungen einer Erbengemeinschaft oder eines Stimmbindungsvertrages

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 188/19 B ER

DRsp Nr. 2020/9364

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit einer Kapitalbeteiligung ohne ausreichende Rechtsmacht Unerheblichkeit lediglich schuldrechtlicher Vereinbarungen einer Erbengemeinschaft oder eines Stimmbindungsvertrages

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.7.2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.638,67 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 86a; SGG § 86b;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 22.7.2019 ist nicht begründet.

Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 15.5.2019 gegen den Bescheid vom 17.4.2019 zu Recht abgelehnt. Gleichermaßen ist auch keine aufschiebende Wirkung der vor dem SG Köln erhobenen Klage (Az. S 45 BA 193/19) gegen den mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid anzuordnen.