LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.04.2020
L 8 BA 22/20 B ER
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 24; SGB IV § 25; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 4 BA 257/19

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen BeitragsbescheidKeine maßgebliche Änderung der Sachlage durch eine schriftliche Stellungnahme des Steuerberaters

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.04.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 22/20 B ER

DRsp Nr. 2020/9411

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid Keine maßgebliche Änderung der Sachlage durch eine schriftliche Stellungnahme des Steuerberaters

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 6.1.2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren auf 23.820,85 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 24; SGB IV § 25; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen S 22 BA 240/19 anhängigen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.6.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.11.2019 sowie den Antrag auf Änderung des Beschlusses des SG vom 2.11.2017 zum Aktenzeichen S 41 R 1213/17 ER zu Recht abgelehnt.