Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 9.12.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.411,00 Euro festgesetzt.
Die gemäß § 172 Abs. 1 () statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht am 9.1.2014 (§§ Satz 1, Abs. , ) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 11.12.2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts () Düsseldorf vom 9.12.2013 ist unbegründet.
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