Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 09.01.2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.986,04 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 9.1.2020 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (anhängig beim SG Aachen unter dem Aktenzeichen S
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