Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 11.6.2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.455,45 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 11.6.2021 ist nicht begründet.
Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22.12.2020 gegen den Bescheid vom 2.12.2020 zu Recht abgelehnt. Gleichermaßen ist auch die aufschiebende Wirkung der vor dem SG Detmold erhobenen Klage (Az. S
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