LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.04.2020
L 8 BA 237/19 B ER
Normen:
KSVG § 2 S. 1; KSVG § 24 Abs. 1 S. 2; KSVG § 24 Abs. 2; KSVG § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2021, 549
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 45 BA 58/19

Unbegründetheit der Beschwerde des Unternehmers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid über eine Nachforderung der KünstlersozialabgabeRechtmäßigkeit der Abgabepflicht für die Tätigkeit des Entwurfs und der Umsetzung des Designs sowohl einer Webseite als auch einer Online-VerkaufsplattformAnforderungen an das Vorliegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte bei der Vollziehung des Abgabebescheides

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.04.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 237/19 B ER

DRsp Nr. 2020/8942

Unbegründetheit der Beschwerde des Unternehmers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid über eine Nachforderung der Künstlersozialabgabe Rechtmäßigkeit der Abgabepflicht für die Tätigkeit des Entwurfs und der Umsetzung des Designs sowohl einer Webseite als auch einer Online-Verkaufsplattform Anforderungen an das Vorliegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte bei der Vollziehung des Abgabebescheides

Die Tätigkeit eines Webdesigners – hier zur Planung und Spezifikation eines Webseitenkonzepts mit folgender Umsetzung und der späteren Implementierung einer Online-Verkaufsplattform - ist als künstlerische Tätigkeit anzusehen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.9.2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung - auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.430,47 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KSVG § 2 S. 1; KSVG § 24 Abs. 1 S. 2; KSVG § 24 Abs. 2; KSVG § 25 Abs. 1 S. 1; § 28p Abs. S. 5;