Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 3. September 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 6), die ihre Kosten selbst zu tragen haben.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren erfolgt durch gesonderten Beschluss.
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